Mit Verlaub, man sollte die Rechtsprechung des BVerfG nicht als Maßstab dafür anlegen, ob Gesetze etc. mit dem GG zu vereinbaren sind oder nicht: An keinem Gericht in Deutschland wird der Bürger gnadenloser in seinem Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren verletzt, als am BVerfG.

Am BVerfG ist der in der Justiz einmalige Fall gegeben, dass die Richter Teile der materiellen Rechtsprechungstätigkeit auf die Verwaltung übertragen haben und diese prüft und entscheidet, ob eine Verfassungsbeschwerde (VB) zulässig ist oder nicht. Diese Enscheidungsbefugnis ist vom Präsidenten des BVerfG auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 S 2 der Geschäftsordnung des BVerfG auf den Präsidialrat (VERwaltung) übertragen worden. Dieser bzw. seine Hiwi's prüfen nun ob eine VB zulässig ist oder nicht. Ist sie nach deren Meinung unzulässig, weil sie den im Merkblatt über die Erhebung der Verfassungsbeschwerde enthaltenen Zulässigkeistvoraussetzungen einer VB nicht entspricht, wird sie im Allgemeinen Register eingetragen, und bekommt den Richter gar nicht zu sehen (Das AR steht unter der Herrschaft der Verwaltung).

Die Richter haben damit konträr zu Art. 97 GG (Richter sind dem Gesetz unterworfen) und § 1 DRiG, (Rechtsprechung erfolgt durch Richter), also sowohl gesetzes- als auch verfassungswidrig gehandelt.

Das Merkblatt ist weiter ohne Rechtsgrundlage, ein willkürliches hingerotztes Sammelsurium von Kriterien, welche die Richter selber - nicht etwa der Gesetzgeber - an formellen Anforderungen an eine VG stellen. Merke: Das Merkblatt ist offenbar nur zum Zweck kreiiert worden, um die Hiwi's der Verwaltung in die Lage zu versetzen, anhand der enthaltenen Kriterien die Zulässigkeit von VB zu prüfen. Und das Merkblatt ist nicht mit den Klauseln des BVerfG zu vereinbaren.

Meint der Hiwi also beispielsweise, dass die Ausführugen - seiner Meinung nach - unveständlich sind, eine Anlage fehlt, ist die VB unzulässig, und zwar vollkommen unabhängig davon, welche Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt moniert wird. Die Folge, entweder Eintrag im AR, oder im VErfahrensregister mit der Folge dass von den Richtern konträr zu Artikel 93 Abs. 1 GG, der sie zur Entscheidung über die VB verpflichtet, dass sie nicht entscheiden. Grundlage das dem GG nachrangig gestellte BVerfGG.

So kann es nicht verwundern, wenn gerade einmal 2,5 v. H. aller rund 172.000 VB erfolgreich waren. Alle anderen scheiterten nicht daran, dass die angezeigten Verletzungen nicht gegeben waren, sondern weil die VB aus formellen Gründen platt gemacht worden ist.

Dazu kommt, dass die Richterbank des BVerfG nicht verfassungskonform nach Art. 101 Abs. 1 GG besetzt ist. Die Richter sind nicht der gesetzliche Richter, auf den jeder Bürger einen Anspruch hat, weil die vom Bundestag gewählten Richter (§ 94 Abs. 1 S 2 GG) nicht vom Bundestag, sondern nur vom Richterwahlausschuss gewählt werden.

Damit gilt: die im GG enthaltenen Rechte sind nur noch in Fragmenten gegeben, und das BVerfG kann allenfalls der STatus eines rechtsbeuger-mafiosen Klüngelclubs attestiert werden.