Das stimmt nicht, so wie es dort steht..
Wenn man gut durchdachte Texte liest, moege man sie auch gruendlich lesen, gut durchdenken und verstehen.
Der deutsche Text des Völkerstrafgesetzbuches spiegelt im Prinzip lediglich den englischen Text des
Rome Statute wieder. *
- Nirgends steht etwas von 'ethnische Säuberungen' in der Charta der U.N.O. Selbst der Begriff 'ethnisch' steht nirgends in der Charta der U.N.O.
- Nirgends steht etwas von 'ethnische Säuberungen' im Rome Statute.
Demzufolge :
- Steht nirgends etwas im Völkerstrafgesetzbuch dass 'ethnische Säuberungen' per se in Deutschland strafbar sind.
Im
Rome Statute - der Vorlage fuer das sog.
Völkerstrafgesetzbuch - steht nichts von 'cleansing' aber zweimal kommt der Begriff 'ethnic' vor:
- Article 6
Genocide:
For the purpose of this Statute, ‘genocide’ means any of the following acts committed with intent to destroy, in whole or in part, a national, ethnical, racial or religious group, as such - Article 7
Crimes against humanity:
(h) Persecution against any identifiable group or collectivity [sic] on political,racial, national, ethnic, cultural, religious, gender as defined in paragraph 3, or other grounds that are universally recognized as impermissible under international law, in connection with any act referred to in this paragraph or any crime within the jurisdiction of the Court;
3.For the purpose of this Statute, it is understood that the term ‘gender’ refers to the two sexes, male and female, within the context of society. The term ‘gender’ does not indicate any meaning different from the above.
Da Artikel 6 nicht zutrifft bleibt nur noch Artikel 7, dieser spricht ausschliesslich von Verfolgungen , d.h. Gewalttaetigkeiten [jeder Art:
universally recognized as impermissible under international law]. Dies bedeutet, dass ein souveraener Staat durchaus das Recht hat ueber die ethnische Zusammensetzung seiner Bevoelkerung zu entscheiden. Auch
post facto , vorausgesetz es wird keine Gewalt jeglicher Art angewendet. Dieses Recht wird auch in den meisten Laendern entschlossen durchgesetzt. Die meisten mohammedanischen und viele andere Laender z.B. haben strenge Bestimmungen, u.Umstaenden auch Quoten , wer sich oder wer sich nicht innerhalb ihrer Grenzen permanent niederlassen darf.
* Der deutsche Text des Völkerstrafgesetzbuches spiegelt im Prinzip lediglich den englischen Text des
Rome Statute , 'Article 7 Crimes against humanity', wieder:
§ 7 Abs. 1 ; 4. "einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,"
Dies bedeutet dass ein souveraener Staat das international anerkannte Recht besitzt:
- Ueber Rechtmaessigkeit des Aufenthalts eines Menschen auf seinem Territorium zu bestimmen
- Ohne Gewaltanwendung bzw Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts einen Menschen - auch post facto - die permanente Niederlassung auf seinem Territorium zu verwehren.