schuldig
nicht schuldig
keine Ahnung
Hier könnte auch etwas Sinnvolles stehen, zum Beispiel ein Bier.
Selbstverständlich gebe ich hier nur meine Meinung wi(e)der!
Oh hoffet, ihr Suchenden...
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Oh hoffet, ihr Suchenden...
Ich denke ,- dieser Satz aus seinem Interview ist bezeichnend für diesen ganzen unsäglichen Prozess :
Genau dieses Greuel-Argument nahm die Staatsanwaltschaft auf mit kurioser Logik: Weil sich die Klägerin in Widersprüche verstricke, sei sie glaubwürdig. Überspitzt: Weil sie lügt, sagt sie die Wahrheit.
Und ich denke , der deutsche Rechtsstaat hat sich mit dieser Art der Prozessführung
ins tiefste Afrika verabschiedet,-
dahin ,-
wo die Bananen für diese Republik sowieso herkommen !
Auf , deutsches Volk , erwache !
Um mal ein klein wenig Ordnung in die Diskussion über den § 211 StGB zu bringen, folgt die Auflistung der einzelnen Mordmerkmale nebst Definition:
Schamlos kopiert von folgender Seite: [Links nur für registrierte Nutzer]§ 211 StGB führt spezielle Mordmerkmale auf, die den Begriff des Mordes umschreiben.
Dabei sind folgende Gruppen der Mordmerkmale zu unterscheiden:
1.
Besonders verwerflicher Beweggrund
MordlustMordlust ist die Freude an dem Töten eines Menschen.
zur Befriedigung des GeschlechtstriebsZur Befriedigung seines Geschlechtstriebs tötet, wer durch die Tötung sexuelle Befriedigung erlangt oder sich an der Leiche befriedigen will, sowie der Täter, der im Rahmen einer Vergewaltigung den Tod des Opfers in Kauf nimmt.
HabgierHabgier ist die Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungewöhnliches und unsittliches Maß.
sonstige niedrige BeweggründeSonstige niedrige Beweggründe sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und nach allgemeinen Wertmaßstäben besonders verachtenswert sind.
2.
Besonders verwerfliche Art und Weise
grausamGrausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen und Qualen zufügt, wobei dies auch seelische Qualen sein können.
gemeingefährlichMit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer zur Tötung ein Mittel einsetzt, dessen Wirkungsweise er nicht beherrscht. Ausschlaggebend ist nicht die Art des Mittels sondern die Beherrschbarkeit durch den Täter. So kann Brandstiftung ein gemeingefährliches Mittel sein, muss es aber nicht, wenn der Täter die Ausdehnung des Brandes objektiv beherrscht.
heimtückischHeimtückisch tötet, wer bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt.
3.
Besonders verwerflicher Zweck
Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdeckenDabei muss es sich nicht um die eigene Tat des Täters handeln, erforderlich ist jedoch, dass es sich um eine Straftat handelt, nicht ausreichend ist eine Ordnungswidrigkeit u.ä. Es muss sich nicht um die alleinige Absicht handeln, aber sie muss doch der wesentlichste Grund für die Tötung sein.
Grundsätzlich reicht die Verwirklichung eines Mordmerkmals für die Erfüllung des Mordtatbestandes
Der Nachteil des Himmels besteht darin, dass man die gewohnte Gesellschaft vermissen wird.
Mark Twain
Geändert von Hydrant (19.06.2011 um 16:13 Uhr) Grund: Ergänzung
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Bauingenieur des Todes! http://www.heimatkundlicher-arbeitsk...dfriesland.jpg
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Vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft
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