Hat ein contergangeschädigtes Kind zu Lebzeiten Sozialhilfe erhalten, nach dem Tod aber ein Erbe hinterlassen, müssen die Eltern die Leistungen aus dem Nachlass zurückerstatten. Eine Rückerstattungspflicht der geleisteten Sozialhilfe besteht für die letzten zehn Jahre, wie das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag entschied. Damit scheiterte die Klage der Eltern einer 2003 verstorbenen contergangeschädigten Frau aus dem Landkreis Lippe, von der sie nach ihrem Tod 63 000 Euro geerbt hatten.
[Links nur für registrierte Nutzer]