Am 01.04.2010 wurde im Schweizer Fernsehen die Dok-Sendung „Hinter dem Schleier“ ausgestrahlt. In diesem Film wurde ein Imam der Ar-Rahman-Moschee Basel wie folgt zitiert:
…„ohne die Botschaft Mohammeds anzuerkennen, ist die Menschheit auf dem Irrweg. Sie ist niedriger als ein Tier. Ja doch, meine Glaubensbrüder: Niedriger als ein Tier. Weil: Ein Tier anerkennt Allah und dient ihm. Aber der Mensch, der Allah mit Absicht nicht anerkennt, ist niedriger als das gläubige Tier“….
Am 06.04.2010 wurde deswegen bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung, Angriffs auf die verfassungsmäßige Ordnung und staatsgefährdender Propaganda erstattet.
Einstellung des Verfahrens wegen Rassendiskriminierung, Angriffs auf die verfassungsmäßige Ordnung und staatsgefährlicher Propaganda
Gemäß Art. 261bis Abs. 4 StGB wird wegen Rassendiskriminierung unter anderem bestraft, wer öffentlich durch Wort eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.
Damit dieser Tatbestand erfüllt ist, muß sich die Herabsetzung oder die Diskriminierung gegen eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Rasse, Ethnie oder Religion richten. Diejenigen Menschen, die Allah nicht anerkennen, stellen indessen keine eigene – vom Schutzbereich der Strafnorm erfaßte – Rasse, Ethnie oder Religionsgemeinschaft dar; vielmehr handelt es sich um die unbestimmte Gesamtheit aller Anders- und Nichtgläubigen.
Damit fehlt es am objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Ebenso liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung bzw. für eine staatsgefährliche Propaganda gemäß Art. 275 StGB bzw. 275 bis vor.