Bundesnetzagentur nennt 56 KBit/s funktional
Wenn Menschen auf dem Land durch die IP-Umstellung der
[Links nur für registrierte Nutzer] ihren ISDN-Anschluss verlieren, haben sie Anspruch auf einen Universaldienst. Doch dabei darf die Datenrate laut
[Links nur für registrierte Nutzer] sehr gering sein.
Artikel veröffentlicht am 15. November 2019, 15:05 Uhr,
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Anke Domscheit-Berg kritisiert die Bundesnetzagentur. (Bild: Anke Domscheit-Berg/ Screenshot: Golem.de)
Laut Ansicht der Bundesnetzagentur stellt eine Datenübertagungsrate von 56 KBit/s einen
"funktionalen Internetanschluss" dar. Das gab Anke Domscheit-Berg, netzpolitische Sprecherin der Linksfraktion,
[Links nur für registrierte Nutzer]. Die Behörde hat die Angaben am 14. November 2019 im Verkehrsausschuss gemacht, in dem es zum zweiten Mal um die ISDN-Abschaltung und ihre Folgen ging.
Die
[Links nur für registrierte Nutzer] der Deutschen Telekom ihren ISDN-Anschluss,
"ohne dass sie einen alternativen Internetanschluss bekommen", weil das Netz so schlecht ausgebaut sei, sagte Domscheit-Berg.
[Links nur für registrierte Nutzer] besteht zwar ein Anrecht auf einen
"funktionalen Internetzugang" als Universaldienst, dessen Datenrate aber nicht spezifiziert ist.
"An keiner Stelle steht beschrieben, was eigentlich ein funktionaler Internetzugang ist. Heute haben wir zum ersten Mal eine Konkretisierung dafür gehört und voller Erstaunen festgestellt, dass 56 KBit pro Sekunde in Deutschland als funktionaler Internetanschluss behandelt werden", erklärte Domscheit-Berg.
Bei diesem Tempo würde allein das Anzeigen des Beschwerdeformulars der Bundesnetzagentur fast neun Minuten dauern, rechnete Domscheit-Berg vor. Angaben dazu, wie viele Menschen im ländlichen Raum von der ISDN-Abschaltung betroffen sind, bevor es einen alternativen Internetzugang als Ersatz gibt, konnte die Regierungsbehörde nicht machen.
"Es gab mal die Zahl, 46.000 Beschwerden würden ankommen", sagte Domscheit-Berg.
Auch das Erbringen des Universaldienstes durch die Telekom sei freiwillig, habe die Bundesnetzagentur erklärt. Werde dieser nicht erbracht, sei daher auch keine Sanktionierung möglich.
Nachtrag vom 16. November 2019, 11:01 Uhr
Ein Sprecher der Bundesnetzagentur teilte Golem.de auf Anfrage mit:
"Nach der derzeit geltenden Regelung wird unter einem 'funktionalen Internetzugang' ein schmalbandiger Internetzugang verstanden. In der Universaldienst-Richtlinie vom 7. März 2002 werden 56 KBit/s genannt. Eine Rechtsgrundlage, Unternehmen zu verpflichten, Endkunden mit breitbandigen Internet-Anschlüssen zu versorgen, besteht nicht."
Mit der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation gelte seit Dezember 2018 ein neuer europäischer Rechtsrahmen, der bis zum 21. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen sei. Der neue Rechtsrahmen lege fest, dass der Universaldienstanspruch den Zugang aller Verbraucher zu einem erschwinglichen und angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst an einem festen Standort umfasse,
"um die zur Gewährleistung der sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe unerlässliche Mindestbandbreite bereitzustellen. Aus dem Anhang zum Kodex ergibt sich, dass ein angemessener Breitbandinternetzugangsdienst als Mindestangebot an Diensten unter anderem Anrufe und Videoanrufe in Standardqualität unterstützen können muss."
Ein Sprecher der Telekom erklärte, die IP-Transformation sei eine Mammutaufgabe.
"Die Telekom investiert viel Zeit und Geld, um möglichst jeden Kunden zeitnah und reibungslos umzustellen. Nicht immer ist das technisch ohne weiteres möglich, dennoch wollen wir niemanden im Regen stehen lassen."