Hierzu zählen Maßnahmen:
zur Verminderung oder Vermeidung von Luftverschmutzungen einschließlich Geruchsemissionen, Lärm und Erschütterungen, z. B.:
Anschaffung von biogas- oder erdgasbetriebenen Fahrzeugen, die mindestens den Abgasstandard Euro 5 (Fahrzeuge kleiner oder gleich 3,5 Tonnen der Klasse N1 und Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen bis 12 Tonnen der Klasse N2) gemäß Verordnung (EG) 715/2007 vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten PKW und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge bzw. EEV (schwere Nutzfahrzeuge) erfüllen sowie die Errichtung von Betankungsanlagen für diese Kraftstoffe
Anschaffung emissions- und lärmarmer leichter Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge kleiner oder gleich 3,5 Tonnen der Klasse N1 und Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen bis 12 Tonnen der Klasse N2), die mindestens den Abgasstandard Euro 5 erfüllen gemäß Verordnung (EG) 715/2007 vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten PKW und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge.
Anschaffung emissionsarmer schwerer Nutzfahrzeuge (größer als 12 Tonnen), die mindestens den Abgasstandard EEV erfüllen.