Wir befinden uns bereits seit Maerz diesen Jahres wg. der SARS-CoV2 Pandemie im:
Inneren Notstand
Wenn die Anzahl der SARS-CoV2 Neuinfizierten, Erkrankten, schwer Erkrankten und Todesopfer
weiter so drastisch eskaliert, kann, muss und wird die Bundesregierung verschaerfte Instrumente
des festgestellten Inneren Notstandes anwenden.
Im Gegensatz um Auesseren Notstand ist fuer den Inneren Notstand kein Beschluss
des Bundestages erforderlich. Der Innere Notstand muss nicht formell verkuendet werden
sondern die Bundesregierung trifft die Feststellung und handelt mit vorgesehen Instrumenten
nach dem Regelwerk des Inneren Notstands.
Andere Laender in Europa haben das auch bereits getan! Die Verfassung und hoechstrichterliche
Rechtsprechung sieht vor das Regierungen bei Notstandslagen, wie z.B. Pandemien temporaer
die " Demokratie ! samt " Grund- und Freiheitsrechten " wie einen alten Hut an den Nagel oder
einen alten Mantel in den Kleiderschrank haengen koennen. Der senile alte Knacker und Idiot
Gauland (AfD) hat das der Bundeskanzlerin in der Debatte am 29.10.2020 vorgeworfen und
damit genau das beschrieben wozu der Innerer Notstand die Regierung ermaechtigt.
Die Kanzlerin hat daraufhin das Parlament verlassen weil sie sich vermutlich vor lachen ueber
die verstandbefreite Redes des verwirrten Tattergreises und AfD Parteivorsitzenden Gauland
nicht mehr halten konnte. Was war der Idiot Gauland eigentlich vor seiner " politischen Karriere "
bei der AfD? Staubsaugervertreter bei Kobold?
Es ist bei Notstandslagen wichtig das Regierung in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfaehigkeit
nicht von parlamentarischen Debattenhelden, unfaehigen Landes- und Kommualpolitikern und
last but not least grossmaeuligen, geschwaetzigen " Regierungskritikern " bei der Durchsetzung
notwendiger Massnahmen zur Bewaeltigung der Notstandslage stoeren oder behindert laesst.
" Demokratie " darf nicht als " Bremsklotz " wirken, weil das den Fortbestand der gesamten
Gesellschaft und der Nation aufs Spiel setzen koennten. Dabei ist mit Verlaub gesagt egal
ob das den " Querdenkern " bzw. der posttraumatisierten " Wir sind das Volk " Fraktion aus
der ehemaligen DDR passt oder nicht.
Bei Notstandslagen sind Ausblendung der Parlamente und Verwaltungsgerichte sowohl
verfassungsrechtlich als auch durch die hoechstrichterlich Rechtsprechung legitimiert.
Die Regierung waere sonst durch Parlamentarismus und die Justiz an der Bewaeltigung
der Notstandslage gehindert. Die Parlamente und Gerichte koennen sich nach Beendigung der
Notstandslage jahrelange mit der Aufarbeitung beschaeftigen.
Ob eine Innere Notstandslage vorliegt oder nicht entscheidet die Regierung, keine
Parlamente oder Gerichte, keine Opposition und keine Demonstranten auf der Strasse.
Das liegt Ersten daran das sowohl den meistens Mandatstraeger als auch den Richtern die
Fachkompetenz fehlt und zweitens an der zeitlichen Dringlichkeit, der sogenannten Gefahr im Verzuge.
Hier ein Ueberblick der Rechtsgrundlagen des Inneren Notstandes:
Innerer Notstand
liegt vor bei Naturkatastrophen u. besonders schweren Unglücksfällen sowie bei drohender Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes.
1. Im Fall von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder Kräfte u Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes u. der Streitkräfte anfordem. Reicht die Gefährdung über das Gebiet eines Landes hinaus, kann die -Bundesregierung, soweit erforderlich, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes u. der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen.
Diese Massnahmen der Bundesregierung sind auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben (Art. 35 II u. III GG).
2. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Bundesland Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte u. Einrichtungen anderer Verwaltungen u. des Bundesgrenzschutzes anfordern (Art. 91 I GG). Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Gefahrenbekämpfung bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Land u. die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen; sie hat die Massnahmen nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben (Art. 91 II1 u. 2 GG).
Reichen Polizeikräfte u. Bundesgrenzschutz zur Gefahrenabwehr nicht aus, kann die
Bundesregierung Streitkräfte beim Schutz ziviler Objekte u. bei der Bekämpfung organisierter u. militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen; der Einsatz ist einzustellen, wenn Bundestag oder Bundesrat es verlangen (Art. 87 a IV GG). Sofern die Gefahr über das Gebiet eines Landes hinausgeht, kann die Bundesregierung notfalls den Landesregierungen Weisungen erteilen (Art. 91 II 3 GG).
[Links nur für registrierte Nutzer]Innerer Notstand
Beim inneren Notstand handelt es sich um die Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines der Länder, die von innen her drohen (Art. 91 GG). Es kann hierbei auch um die Abwehr der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung gehen (Art. 35 Abs. 2 GG). Die Abwehr derartiger Gefährdungen ist in erster Linie Sache der Länder. Das betroffene Land kann zu diesem Zweck u. a. Polizeikräfte anderer Länder und Bundespolizeieinheiten anfordern. Das Recht auf Freizügigkeit kann eingeschränkt werden. – Ist das Land nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, kann die Bundesregierung seine Polizei und zusätzlich Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundespolizei einsetzen. Erstreckt sich die Gefahr über ein Land hinaus, kann sie den betroffenen Landesregierungen Weisungen erteilen (Art. 91 Abs. 2 GG). Sie darf erforderlichenfalls auch die Bundeswehr zum Schutz ziviler Objekte und gegen organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische einsetzen (Art. 87 a Abs. 4 GG). Der Einsatz von Streitkräften ist jedoch einzustellen, wenn Bundestag oder Bundesrat es verlangen.
[Links nur für registrierte Nutzer]Notstandsgesetze: Wie der Staat in Krisenzeiten funktioniert(Auszug)
Die Lage in der Corona-Krise ändert sich täglich, und mit ihr auch die Regeln und Verbote für die Bevölkerung. Da die meisten Entscheidungen von den Ländern und Kreisbehörden getroffen werden, gibt es keine bundesweit einheitlichen Maßnahmen. Doch die Verfassung sieht ein Instrument vor, das der Bundesregierung in Krisensituationen weitreichende Befugnisse einräumt.
#kurz erklärt
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In Wochen wie diesen liegt die Frage nahe, welche Möglichkeiten die Verfassung für Krisenzeiten vorsieht, wenn der Föderalismus an seine Grenzen stößt. Zum Beispiel dann, wenn einzelne Bundesländer Maßnahmen ergreifen, die im Widerspruch zu denen in anderen Bundesländern stehen – eine Situation, die für eine effiziente Pandemiebekämpfung hinderlich sein könnte und rasche Entscheidungen erschwert.
Welche Möglichkeiten hätte die Bundesregierung, um bundesweit einheitliche Maßnahmen durchzusetzen?
Durchgriffsrechte für den Bund
Für besondere Krisenlagen gibt es eine Notstandsverfassung, die die Handlungsfähigkeit des Staates in Ausnahmesituationen sicherstellen und das Durchgriffsrecht des Bundes ermöglichen soll. Die sogenannten Notstandsgesetze sind freilich keine eigenständigen Gesetze, sondern überwiegend Ergänzungen von Artikeln des Grundgesetzes und enthalten Regelungen für
den Verteidigungsfall, zum Beispiel bei militärischen Bedrohungen
den inneren Notstand im Falle von Angriffen auf die Grundordnung oder den Bestand des Staates den Katastrophenfall bei Unglücksfällen, Seuchen oder Epidemien wie im derzeitigen Fall des Sars-CoV-2-Virus.
Wie kommen die Notstandsgesetze zur Anwendung?
Während ein Verteidigungsfall laut Verfassung durch den Bundestag festgestellt werden muss, gibt es für die Feststellung eines inneren Notstandes oder eines Katastrophenfalls keine verfassungsrechtlichen Regelungen. Hier entscheidet die Bundesregierung selbst und ohne eine formelle Verkündung, wann ein Notstand bzw. Katastrophenfall gegeben ist. Eine Einschränkung von Grundrechten muss auf Grundlage konkreter Einzelgesetze erfolgen. So bildet etwa das Infektionsschutzgesetz die gesetzliche Grundlage für die Ausgangssperre im oberpfälzischen Mitterteich.
Welche Maßnahmen könnte die Bundesregierung mithilfe der Notstandsgesetze ergreifen?
Wenn die Bundesregierung einen inneren Notstand oder einen Katastrophenfall festgestellt hat, kann sie
Anweisungen an die Landesregierungen geben, die zwingend umgesetzt werden müssen, die Bundespolizei und die Bundeswehr zum Schutz der Ordnung und des Zivillebens im Inneren einsetzen, auch die Außengrenzen können so geschützt werden.
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In der aktuellen Corona-Krise wurde in mehreren Ländern – u.a. in Italien, Spanien und den USA - bereits ein Notstand (oder „Alarmzustand“) ausgerufen. In Deutschland haben Politiker weitere, über die bestehenden Maßnahmen hinausgehende Instrumente nicht ausgeschlossen. Notstandsgesetze wären das weitreichendste verfassungsrechtliche Mittel und ihre Inkraftsetzung ein Novum: Noch nie in der bundesdeutschen Geschichte kamen Notstandsgesetze zur Anwendung.
[Links nur für registrierte Nutzer]Demokratie im Ausnahmezustand
Democracy and the State of Exception – La démocratie dans l'état d'exception
„Einschränkungen von Grundrechten, Sperrung der Grenzen, Versammlungsverbote und Kontaktverfolgungen, Schließung von Schulen und Geschäften – im Januar 2020 hätte kaum jemand in Deutschland derart massive Eingriffe in das Alltagsleben für möglich gehalten. Doch die außergewöhnlichen Maßnahmen, die Bund, Länder und Kommunen in der seuchenrechtlichen Notfallsituation der Corona-Pandemie ab März 2020 ergriffen, haben eine Vorgeschichte. Matthias Lemke beleuchtet in diesem Buch die wechselhafte Geschichte des Ausnahmezustands und Notstands in Deutschland – von der Weimarer Republik bis zur Corona-Pandemie. Regieren in Krisensituationen, das zeigt der Blick zurück, kann demokratiegefährdend sein, gerade wenn Rufe nach dem »starken Mann« oder der »starken Frau« lauter werden. Am Ende des Buches diskutiert er daher anhand von sieben Thesen, wie ein demokratieverträgliches Krisenmanagement funktionieren kann. Denn die nächste Katastrophe wird kommen, ob wir wollen oder nicht.“ – Matthias Lemke
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