Bundesverfassungsgericht
Posteo muss Kunden überwachen können
Ermittler wollten von Posteo die IP-Adressen eines Verdächtigen haben. Doch der E-Mail-Anbieter speichert diese Daten gar nicht. Muss er aber können, hat nun das Verfassungsgericht entschieden.
Datensparsame
[Links nur für registrierte Nutzer] müssen die IP-Adressen ihrer Kunden an Strafverfolger herausgeben können, auch wenn sie diese gar nicht erheben wollen. Mit dieser Entscheidung hat das
[Links nur für registrierte Nutzer] eine Verfassungsbeschwerde von Posteo abgewiesen.
In der
[Links nur für registrierte Nutzer] heißt es dazu: "Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die IP-Adressen der auf ihren Account zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert".
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Posteo kündigte eine "architektonische Lösung" an, die "die Sicherheit und die Rechte unserer Kundinnen und Kunden nicht beeinträchtigt. Wir werden nicht damit beginnen, die IP-Adressen unserer unbescholtenen Kundinnen und Kunden zu loggen. Ein konservativer System-Umbau ist für uns keine Option."
Ob die Herausgabe der IP-Adressen im vorliegenden Fall überhaupt etwas gebracht hätte, ist unklar. Der Verdächtige könnte seine IP-Adresse zum Beispiel mithilfe des Tor-Browsers verschleiert haben. Dann hätte die Polizei den Anschlussinhaber nicht ermitteln können.