Man sagt ja Alkohol verändert dein Leben-Ich sauf nun schon so lange und warte noch immer auf Veränderung
Liegt hier bewusste Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz vor ? Bei bewusster Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts , findet sich mit dieser jedoch nicht ab, sondern vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten. Bei bedingtem Vorsatz kommt neben dem Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts hinzu, dass der Täter ihn billigend in Kauf nimmt,
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Sofern hier nicht das rechtskräftige Endurteil des BGH vorliegt, halte ich das aus diesen Gründen für höchst zweifelhaft, dass es bei einer solchen Verurteilung bleibt. Erstmal Mord: Hierfür ist die Verwirklichung eines Mordmerkmals erforderlich. Hier käme - wenn wir keine Sonderbeziehung zwischen Täter und Opfer unterstellen, wofür der Sachverhalt nichts hergibt - allein das des gemeingefährlichen Mittels in Betracht. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Täter in eine Ansammlung hineinbrettert, um einen daraus zu treffen. Die wenngleich kurze Sachverhaltsschilderung lässt dafür ebenfalls keine Anhaltspunkte erkennen. Andere Merkmale (Heimtücke, Grausam usw.) schließe ich auch mal aus, da hierüber sicher etwas mitgeteilt worden wäre. So mutiert der Mord zum Totschlag.
Weitere Frage dann - da auch das ein Vorsatzdelikt ist - ist die Bejahung diese Vorsatzes. Und da kann unter den Händen eines geschickten Strafverteidigers natürlich auch ein weites Feld aufgemacht werden. Dafür, dass ein Fahrlässigkeitsvorwurf sicher am oberen Ende der groben Fahrlässigkeit manövriert und damit auch am eher oberen Strafbarkeitsende für dieses Delikt (5 Jahre) spricht manches. Entscheidend aber ist die Frage: Bewusste Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz. Und da neigen die Gerichte neuerdings oft zu letzterem und geben sich teilweise mit recht fadenscheinigen Schlussfolgerungen zufrieden, um zu zeigen, dass sie was tun. Die Testfrage lautet: Hielt der Kosovare sich für einen höchst sicheren Kraftfahrer und glaubte, eine solche Folge seines Fahrens sicher ausschließen zu können. Dann sind wir bei (meinetwegen: grob-)fahrlässiger Tötung und kommen irgendwo in den Fünfjahresbereich, wenn die sonstigen Tatumstände es hergeben. Oder hat er sich gesagt: Mir egal, was passiert: Ich fahre einfach mal zu, wird schon schiefgehen. Dann hätten wir bedingten Vorsatz und einen, wie ich annehme, Totschlag. Die allein mögliche Revision an den BGH wirds zeigen.
Ganz recht. Hier haben wir mal einen Beitrag dazu von Tagesschau.de. Die Quelle mal beiseite gelassen, aber es werden genau die sich dazu stellenden Fragen erörtert und weitere Fälle zitiert, die ich nur noch so ungefähr im Ohr bzw. Kopf hatte. Entscheidend ist nicht, dass jedem klar sein muss, dass er, wenn er wie blöde durch die Stadt brettert, dabei Leute zu Tode bringen kann, sondern es muss ihm a. in concreto klar gewesen sein und b. die StA muss es ihm zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen haben. Aus Verteidigersicht kann man da natürlich nur sagen, was man eigentlich jedem sagt: Schnauze! Schnauze! Schnauze! und wenn die Polizei Nötigungsdruck aufbaut, sofort einen Anwalt holen. Bei solchen Delikten muss dann der übers Internet zu lokalisierende Spezi daher, idealerweise einer, der sich auch mit der hochkomplexen Spezialmaterie des strafrechtlichen Revisionsrechts auskennt und die erste Instanz so verteidigt, dass der Spruchkörper Fehler macht, die die Angelegenheit revisibel machen.
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