IPSC-Schießen kein Sport
DasIPSC Schießen (International Practical
Shooting Confederation) ist keine steuerbegünstigte
Sportart im Sinne des § 52 Abs. 2
Nr. 21 AO . Dieser Absatz wurde um das
IPSC-Schießen ergänzt (Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen „Anwendungserlass
zur Abgabenordnung“ vom 31.
1. 2014).
Grund hierfür ist, dass die Förderung der
Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem
Gebiet zu verneinen ist. Wie auch bei Paintball
bzw. Gotcha steht das wettkampfmä-
ßige Kriegsspiel durch das Nachstellen
kriegsähnlicher Situationen im Vordergrund.
Bei bestehenden steuerbegünstigten
Körperschaften wird dasIPSC-Schießen als
satzungszweck übergangsweise bis zum
31. Dezember 2015 nicht beanstandet.
Schützen- und Schießsportvereine, die
auch dasIPSC-Schießen betreiben, versto-
ßen nach dem 31. Dezember 2015 gegen
den Grundsatz der Ausschließlichkeit,
wenn dasIPSC-Schießen weiterhin neben
den übrigen Schießsportarten betrieben
wird. Da dasIPSC-Schießen bei Schützenund
Schießsportvereinen in vielen Fällen
nicht aus der Satzung ersichtlich sein wird,
sind die Tätigkeitsberichte dahingehend zu
überprüfen.
Quelle: Oberfinanzdirektion Frankfurt, 7.3.
2014, S 0171 A 180 St 52
Weblink:
[Links nur für registrierte Nutzer]