Capitulare de villis vel curtis imperii (Caroli Magni), oft auch nur kurz Capitulare de villis genannt, ist eine Landgüterverordnung, die Karl der Große als detaillierte Vorschrift über die Verwaltung der Krongüter erließ. Dieses Kapitular ist eine berühmte Quelle für die Wirtschafts-, speziell die Agrar- und Gartenbaugeschichte.[1] Der Titel wird oft auch mit et statt vel und mit imperialibus statt imperii geschrieben.
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Der Erlass ist in einer einzigen Handschrift überliefert, die in der Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel als Codex Guelferbytanus 254 Helmstediensis aufbewahrt wird.[7]
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Wegen der Konzentration auf das 70. Kapitel wird in der meist esoterisch angehauchten Literatur oft übersehen, dass auch in anderen Kapiteln wichtige Pflanzen und ihre Nutzung behandelt werden:
Kapitel 22: Weinbau
Kapitel 34: Malz (aus Gerste)
Kapitel 43: linum (Flachs), waisdo (Waid), vermiculo (Scharlach)
Kapitel 44: milium (Kolbenhirse), panicium (Fenchelhirse), napos insuper (Frühkohl)
Kapitel 62: canava (Hanf)
Im 70. Kapitel werden schließlich 73 Nutzpflanzen (einschließlich (Heil)kräutern) und 16 verschiedene Obstbäume genannt, die in allen kaiserlichen Gütern von den Verwaltern angepflanzt werden mussten, wenn es die klimatischen Gegebenheiten zuließen.