Der Staat zieht die Kirchensteuer ein. Konkret bedeutet das: Die Finanzämter der Bundesländer ziehen allen Beschäftigten, sofern nicht eine andere Konfession auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist, einen gewissen Betrag automatisch ab.
Diese Steuern stehen alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu, die den Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" anerkannt bekommen. Die Höhe der Kirchensteuer wird von der jeweiligen Kirchenleitung festgelegt.
Damit diese Festlegung der Kirchensteuer Gesetzeskraft erlangen kann, müssen die entsprechenden Landesparlamente der einzelnen Bundesländer dem zustimmen. Die Folge davon ist, dass die Kirchensteuersätze von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Die Kirchensteuer wird prozentual zur Einkommens- oder Lohnsteuer ermittelt. Bei der Festlegung wird u.a. der Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Allerdings gibt es eine Art Beitragsbemessungsgrenze, nämlich die Höhe des Einkommens. Ab einem bestimmten Satz bleibt die Summe gleich. Vermutlich kommen sie den Betroffenen entgegen, um zu verhindern, "dass die Vermögenden aus der Kirche austreten, um die Kirchensteuerzahlung zu vermeiden" (
[Links nur für registrierte Nutzer]). D.h., dass Beschäftigte mit niedrigerem Einkommen prozentual zu ihrem subjektiven Verdienst mehr zahlen als Spitzenverdiener.