Jo. Im Falle des Art. 8 findet die Versammlungsfreiheit nach Absatz 2 ihre Schranke in Gesetzen. Allerdings ist das nur eine verfassungsrechtliche Grundlage. Verhältnismäßig im verfassungsrechtlichen Sinne muss ein Eingriff in das Grundrecht trotzdem sein. Und wenn sich 'ich58' friedlich versammeln will, wird er das wohl tun können.