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Thema: Neuregelung der Organspende

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  1. #1
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    Standard AW: Neuregelung der Organspende

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Das widerspricht nicht dem Grungesetz Manfredm. Zustimmung durch Schweigen ist ein ganz normaler Rechtsvorgang.
    Selbstverständlich widerspricht eine Entnahme von Organen ohne vorherige Zustimmung dem Grundgesetz.

    Die jetzige Regelung:

    Es gilt die erweiterte Zustimmungslösung, d. h., ohne Zustimmung des Spenders oder der nächsten Familienangehörigen (im Falle des Hirntodes) ist eine Organentnahme nicht zulässig.

    Die gesetzliche Regelung der Zulässigkeit der postmortalen Organspende musste zum einen dem über den Tod hinaus fortwirkenden Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen Rechnung tragen.
    Also klar nicht zulässig, wenn nicht vom Verstorbenen oder nächsten Angehörigen ausdrücklich erlaubt.

    Zitat Zitat von Karl Ranseier Beitrag anzeigen
    Meiner Meinung nach sollte sich jeder dazu äußern, ob er zur Organspende bereit wäre.
    Sie können doch tun oder lassen, was Sie wollen. Sie haben nicht über Organe anderer Menschen zu entscheiden.

  2. #2
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Neuregelung der Organspende

    Zitat Zitat von MANFREDM Beitrag anzeigen
    Selbstverständlich widerspricht eine Entnahme von Organen ohne vorherige Zustimmung dem Grundgesetz.

    Die jetzige Regelung:
    Sie können doch tun oder lassen, was Sie wollen. Sie haben nicht über Organe anderer Menschen zu entscheiden.
    Manfredm du scheinst es nicht zu verstehen, das Ganze ist nicht verfassungswidrig, weil du nicht zu Organspende gezwungen wirst. Es ändert sich auch nichts daran, das dir ohne deine Zustimmung keine Organe entnommen werden können.
    Im rechtlichen Sinne ist eine Zustimmung oder Ablehnung eine Willenserklärung. Niemand kann dich zur Organspende zwingen, jedoch kann man dich zur Abgabe einer Willenserklärung zwingen.

    Im Übrigen, wenn man es rein formalrechtlich und theoretische betrachtet, wäre selbst eine Entnahme deine Organe im Falle deines Todes (Hirntodes) auch ohne dein Zustimmung nicht verfassungswidrig, sondern nur gesetzeswidrig, wenn entsprechende Gesetzesregelungen postmortale Wirkung haben. Ohne entsprechende Regelungen hätte formalrechtlich selbst die Verfassung, das Grundgesetz im Falle deine Todes keine Wirkung mehr auf dich.
    Das ganze liegt an dem kleinen Rechtsbegriff der Rechtsfähigkeit, den die meisten mit dem Begriff Geschäftsfähigkeit verwechseln.
    Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Das klingt zwar zunächst banal, ist aber von sehr großer Bedeutung. Nur wenn Rechtsfähigkeit vorhanden ist, gelten z.B. die Grundrechte des GG automatisch. Ohne Rechtsfähigkeit gelten Rechte nur dann, wenn sie durch einen Rechtsakt oder eine Rechtsnorm (Gesetz) übertragen werden oder gewohnheitsrechtlich zugesprochen sind.

    Nun wirst du dich fragen, was die Rechtsfähigkeit mit der Organspende zu tun hat. Wir müssen uns nur betrachten, wann die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt und wann sie endet.

    Die Rechtsfähigkeit eine Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod (Hirntod) des Menschen. Das heißt ganz einfach, das mit deinem Tod auch deine Rechte erlöschen, außer Rechte werden durch Rechtsnormen oder Teile davon temporär oder dauerhaft auf andere übertragen oder post mortem aufrecht erhalten.

    Kurz ausgedrückt, rein theoretisch betrachtet spielen deine Rechte nach deinem Tod keine Rolle mehr, es sei denn es gibt wie genannt Regelungen. Das heißt also, ohne eine Organspenderegelung egal in welcher Form, wäre es theoretisch egal, wie du zur Organspende stehst, man könnte mit deinen Organen machen was man wollte.

    Das das theoretisch Mögliche nicht Praxis ist, liegt an diversen Rechtsauffassungen und dem Gewohnheitsrecht. Rechtsauffassungen können sich in einem bestimmten Rahmen immer mal ändern und Gewohnheitsrecht steht nicht über dem kodefiziertem Recht sondern ist mit ihm gleichwertig, was heißt, das im Falle eines Konfliktes die Rechtsprechung zwischen Gewohnheitsrecht und kodefiziertem Recht entscheidet.

    Zynisch gesehen:

    Sei froh darüber, das du überhaupt entscheiden kannst und reg dich nicht darüber auf, wenn man dich dadurch in deiner Bequemlichkeit stört, das man von dir eine klare Willenserklärung fordert.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  3. #3
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    Standard AW: Neuregelung der Organspende

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Die Rechtsfähigkeit eine Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod (Hirntod) des Menschen. Das heißt ganz einfach, das mit deinem Tod auch deine Rechte erlöschen, außer Rechte werden durch Rechtsnormen oder Teile davon temporär oder dauerhaft auf andere übertragen oder post mortem aufrecht erhalten.

    Kurz ausgedrückt, rein theoretisch betrachtet spielen deine Rechte nach deinem Tod keine Rolle mehr, es sei denn es gibt wie genannt Regelungen. Das heißt also, ohne eine Organspenderegelung egal in welcher Form, wäre es theoretisch egal, wie du zur Organspende stehst, man könnte mit deinen Organen machen was man wollte.
    Art. 1 GG Schutz der Menschenwürde verbietet jede Entnahme meiner Organe zu Transplantationszwecken auch nach dem Tode ohne meine ausdrückliche Zustimmung oder die ausdrückliche Zustimmung meiner Angehörigen, falls keine Willenserklärung vorliegt.

    Ihre Aussagen sind also völliger Stuss. Der Staat hat sich da überhaupt nicht einzumischen. Der Staat kann mich auch nicht zur Abgabe einer Willenserklärung zwingen. Ein derartiger Zwang verstösst natürlich sofort gegen Art. 1 GG.

  4. #4
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Neuregelung der Organspende

    Mein lieber Manfredm, die Menschenwürde ist ein Grundrecht, aber um Träger eines Rechtes zu sein muss man rechtsfähig sein, nicht umsonst wird die Rechtsfähigkeit als Ausdruck der Menschenwürde bezeichnet.

    Mit dem Tod erlischt die Rechtsfähigkeit. Ohne Rechtsfähigkeit sind auch die Grundrechte nicht mehr relevant.

    Artikel 1 GG hat nur in ideelen Bereichen post-mortale Wirkung (Andenken von Verstorbenen).
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

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  5. #5
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    Standard AW: Neuregelung der Organspende

    Passt ins Bild:

    „Organ-Stiftung ignoriert den Willen des Gesetzgebers“
    18.08.2012 · Laut Gesetz sollen Angehörige nach dem Hirntod eines Patienten „ergebnisoffen“ beraten werden. Die Deutsche Stiftung Organspende (DSO) ignoriert das. Nun fordert Gesundheitsminister Bahr (FDP) ein Ende dieser bisher geduldeten Praxis.
    [Links nur für registrierte Nutzer]

  6. #6
    Mitglied Benutzerbild von Großadmiral
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    Standard AW: Neuregelung der Organspende

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Mein lieber Manfredm, die Menschenwürde ist ein Grundrecht, aber um Träger eines Rechtes zu sein muss man rechtsfähig sein, nicht umsonst wird die Rechtsfähigkeit als Ausdruck der Menschenwürde bezeichnet.

    Mit dem Tod erlischt die Rechtsfähigkeit. Ohne Rechtsfähigkeit sind auch die Grundrechte nicht mehr relevant.

    Artikel 1 GG hat nur in ideelen Bereichen post-mortale Wirkung (Andenken von Verstorbenen).
    Es ist aber durchaus möglich darüber zu Streiten wann das Leben beginnt und wann es endet und dies wird auch getan, was du wissen solltest.

  7. #7
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    Standard AW: Neuregelung der Organspende

    Zitat Zitat von Großadmiral Beitrag anzeigen
    Es ist aber durchaus möglich darüber zu Streiten wann das Leben beginnt und wann es endet und dies wird auch getan, was du wissen solltest.
    Nun Großadmiral, streiten oder besser gesagt diskutieren kann man viel, nur kennt das Recht im Grunde genommen keine Definition für Leben oder den Tod, sondern stellt in den verschiedenen Rechtsbereichen Bedingungen auf.

    Das hört sich komisch an, ist aber so, es gibt keine grundlegende Rechtsnorm, die definiert, wann jemand lebt oder wann jemand Tod ist.

    Ob jemand Tod ist, bestimmt der Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft ([Links nur für registrierte Nutzer]).

    Die Frage, wann Leben beginnt, stellt sich das Recht nicht. Zwar kennt das Recht den Schutz ungeborenen Lebens, aber nur insoweit es die Schwangerschaft berührt(Schwangerschaftsabruch). Embryonen oder Föten können nicht Opfer eines Tötungsdeliktes werden. Tötungsdelikte können nur an rechtsfähigen Menschen vorgenommen werden (Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt § 1 BGB).
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  8. #8
    Mitglied Benutzerbild von Großadmiral
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    Standard AW: Neuregelung der Organspende

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Nun Großadmiral, streiten oder besser gesagt diskutieren kann man viel, nur kennt das Recht im Grunde genommen keine Definition für Leben oder den Tod, sondern stellt in den verschiedenen Rechtsbereichen Bedingungen auf.

    Das hört sich komisch an, ist aber so, es gibt keine grundlegende Rechtsnorm, die definiert, wann jemand lebt oder wann jemand Tod ist.

    Ob jemand Tod ist, bestimmt der Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft ([Links nur für registrierte Nutzer]).

    Die Frage, wann Leben beginnt, stellt sich das Recht nicht. Zwar kennt das Recht den Schutz ungeborenen Lebens, aber nur insoweit es die Schwangerschaft berührt(Schwangerschaftsabruch). Embryonen oder Föten können nicht Opfer eines Tötungsdeliktes werden. Tötungsdelikte können nur an rechtsfähigen Menschen vorgenommen werden (Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt § 1 BGB).
    Nun gut die Zivilrechtliche Regelung erwähntest du schon. Allerdings steht der Paragraf zur Abtreiung nicht umsonst im Abschnitt Tötungsdelikte. Die Frage ob ein anderes Tötungsdelikt einschlägig sein könnte, stellt sich allerdings nicht, aufgrund der Spezialität. Einfach gesetzlich zu Regeln, ab wann jemand Träger von Grundrechten sein kann und wann dieser Schutz endet ist aufgrund der Höherangigkeit der Regelungen im GG fraglich, hier wäre zu Klären ob es dies dem GG widerspricht oder dieses nur präzisiert, ich würde im Zweifel ersteres annehmen. Wobei sich die Regelung im BGB ja in erster Linie auf das Zivilrecht bezieht, weshalb diese Regelung nicht verfasungswidrig wäre, aber zumindest Grundrechtfreundlich auszulegen ist. Es besteht schließlich ein Unterschied ob ich jemanden das Recht einräume etwas zu Erben und zu vererben oder ob ich demjenigen das Recht auf Leben selbst zugestehe. In der Medizin ist wohl auch umstritten ab wann jemand Tod ist, schließlich unterscheidet sich die Hirntoddiagnosse stark von der biologischen Lebensdefinition.

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