Arthurs Law Space / 23. Januae 2014 / von Arthur H. Lambauer
Zur rechtlichen Implikation von Wirtschaftssanktionen auf die Wirksamkeit von Vertragsabschlüssen
Unten bei:
Zur Rechtsprechung des EuGH in Sachen EU-Sanktionen gegen Iran, haben wir gezeigt, dass die seitens der USA und der EU wider Iran verhängten Wirtschaftssanktionen rechtswidrig sind, weil sie einer sachlichen und rechtlichen Grundlage (namentlich insbesondere eines erwiesenen rechtswidrigen Verhaltens seitens Iran) entbehren.
Solche Sanktionen (Repressalien) stellen als Akte der Selbsthilfe (in diesem Falle) unzulässige, mit (obrigkeitlicher) Gewalt bewehrte Eingriffe in die Souveränität des damit belegten Staates dar: Dessen Recht auf Teilnahme am Verkehr wird verletzt und eingeschränkt, seine Fähigkeit zur Souveränen Selbstbestimmung empfindlich geschwächt. Solche Sanktionen gelten als nicht friedliche Zwangsmittel zur Streitbeilegung. Siehe dazu etwa FAUCHILLE/BONFILS (übersetzt von GRAH), Lehrbuch des Völkerrechts, Berlin (1904), S. XIV und 522 ff.!
Die Frage, die sich dabei aus der Sicht des völkerrechtlichen Vertragsrechtes stellt, ist, ob solche rechtswidrigen Sanktionen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit von völkerrechtlichen Verträgen haben, welche während ihren aufrechten Bestehens vom mit ihnen belegten Staat abgeschlossen worden sind.
Die Lehre bis zumindest zum Ersten Weltkrieg besagte, dass Zwang, Drohungen und sonstige Gewalt auf die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nur insoweit zurückwirken, als davon die beim Vertragsabschluss tätigen Vertreter betroffen sind, sich solche Gewalt also gegen sie persönlich richtet. Vergleiche dazu etwa BLUNTSCHLI,
Das moderne Völkerrecht, Nördlingen (1872), §§ 408 f., woraus auszugsweise zitiert sei:
Es wird angenommen, die Willensfreiheit des States sei nicht aufgehoben, wenn gleich der Stat in seiner Not und Schwäche genötigt ist, den Vertrag einzugehen, wie ihn ein übermächtiger anderer Stat ihm vorschreibt.
Im Privatrecht hindert eine ernste Drohung und die gewaltsame Nöthigung die Gültigkeit des Vertrags. Im Völkerrecht aber wird angenommen, der Staat selbst sei alle Zeit frei und willensfähig, wenn nur seine Vertreter persönlich frei sind. Das Statsrecht erkennt auch sonst die Notwendigkeit der Verhältnisse als entscheidend an; es ist seinem Wesen nach die als nothwendig erkannte Ordnung der öffentlichen Verhältnisse.
Daher hindern zwingende Einwirkungen, in denen sich jene Nothwendigkeit offenbart, die Gültigkeit des Statswillens nicht, wenn er denselben Reclmung trägt. Es gilt das insbesondere auch von Friedensschlüssen. Vgl. unten Buch VIII. Cap. 10. Würde man die Verträge der Staten aus dem Grunde als ungültig anfechten können, dass der eine Stat aus Furcht vor dem anderen und durch dessen Drohungen geschreckt ohne freien Vertragswillen den Vertrag abgeschlossen habe, so gäbe es kein Ende des Völkerstreits und wäre niemals ein gesicherter Friedensstand zu erwarten.
Ob dies angesichts der neuen Weltordnung, wie sie von der VN-Charta vorgezeichnet wird, immer noch gelten kann, soll im Folgenden untersucht werden. Nach Artikel 1/2 VN-Charta bestehen die Ziele der VN u. a. darin,
To develop friendly relations among nations based on respect for the principle of equal rights and self-determination of peoples, and to take other appropriate measures to strengthen universal peace;
und Artikel 2/3 VN-Charta besagt:
All Members shall settle their international disputes by peaceful means in such a manner that international peace and security, and justice, are not endangered.
Für Fälle hingegen, in denen das Völkerrecht verletzt, der Internationale Frieden und/oder solche Sicherheit bedroht oder gar gebrochen worden sind, gibt Artikel 1/1 VN-Charta als Prinzip vor:
To maintain international peace and security, and to that end: to take effective collective measures for the prevention and removal of threats to the peace, and for the suppression of acts of aggression or other breaches of the peace, and to bring about by peaceful means, and in conformity with the principles of justice and international law, adjustment or settlement of international disputes or situations which might lead to a breach of the peace;
Wo, Gewalt zu üben, einer Notwendigkeit entspricht, soll sie kollektiv beschlossen und ausgeführt werden. Dieses Prinzip ist allein durch Artikel 51 VN-Charta, mithin die Selbstverteidigung im Falle eines gegenwärtig stattfindenden bewaffneten Angriffs, durchbrochen.
Nach diesen Prinzipien und Regeln völlig unstatthaft sein muss die unilateral vorgenommene Verhängung von Wirtschaftssanktionen außerhalb der erlaubten Selbstverteidigung nach Artikel 51 VN-Charta.
Wenn aber solche Vorgehensweise, dem missliebigen (aber nicht unrechtmäßigen) Verhalten eines Staates durch unilaterale Zwangsakte ein Ende zu setzen, verboten ist, welche Auswirkung muss dann der Verstoß gegen dieses Verbot haben, wo dieser dazu führt, dass unter der Auswirkung solch verbotener Akte seitens des damit belasteten Staates Erklärungen abgegeben werden, durch einen Vertrag gebunden zu sein?
Wie zu dieser Frage der Sicherheitsrat (SR) der Vereinten Nationen (VN) steht, hat er bereits in seiner 28. Sitzung vom 29. März 1946 (siehe deren Protokoll S/PV.28) kund getan, gleichwohl ohne darüber eine Entscheidung zu treffen: Der SR hatte damals über eine Beschwerde Irans zu befinden, wonach Truppen der UdSSR nach Angaben Irans über einen vertraglich vereinbarten Zeitpunkt (den 2. März 1946) hinaus auf Iranischem Territorium stationiert gewesen sind und dieser Umstand bzw. die Frage deren Rückzugs seitens der UdSSR mit Bedingungen verknüpft worden sei, bestimmte Vereinbarungen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht zu treffen.
Der US-amerikanische Außenminister BYRNES führte in der genannten Sitzung als Vertreter der USA dazu aus, was folgt:
But the members of the Council must be solicitous to avoid any possibility of the presence of USSR troops in Iran being used to influence or coerce the Government of Iran in negotiations with the USSR Government.
[…]
I suggest that the President of the Council request the Secretary-General to endeavour to abtain from the USSR Government and the Iranian Government through their representatives and report to the Council at its meeting on Tuesday, 2 April, the existing status of negotiations between the two Governments, and particularly to ascertain from the representatives of the two Governments and report whether or not the reported withdrawal of troops is conditional upon the conclusion of agreements between the two Governments on other subjects.
Der SR bringt hier durch sein Ständiges Mitglied USA zum Ausdruck, dass rechtswidrige Besatzungen unliebsame Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit von Erklärungen haben können, vertraglich gebunden zu sein. Die anderen Mitglieder des SR unterstützten diese Haltung.
In seinem Schreiben vom 29. März 1946 an die Ständigen Vertreter der UdSSR bzw. Irans (siehe S/26) führte der Generalsekretär (GS) der VN schließlich aus:
I have the honour to advise you that at its meeting on 29 March 1946, the Security Council endorsed the suggestion made by the representative of the United States that the President of the Council request the Secretary-General to ascertain at once from the Government of the Union of Soviet Socialist Republics and the Iranian Government through their representatives the existing status of negotiations between the two Governments, and report to the Council at its meeting on Wednesday, 3 April 1946 and particularly to ascertain from the representatives of the two Governments whether or not the reported withdrawal of troops is conditioned upon the conclusion of agreements between the two Governments on other subjects and report.
Schließlich lautet Artikel 52 der Vienna Convention on the law of treaties, 1155 UNTS 332, wie folgt:
A treaty is void if its conclusion has been procured by the threat or use of force in violation of the principles of international law embodied in the Charter of the United Nations.
Wie unzähligen Medienberichten zu entnehmen war, machen die USA und ihre westlichen Verbündeten die Rücknahme der von ihnen wider Iran verhängten unilateralen Wirtschaftssanktionen, die von überaus einschneidender Natur sind und Iran bereits empfindliche Einbussen beschert haben, davon abhängig, dass dieser, wie zuletzt im Joint Plan of Action ausdrücklich stipuliert, auf seine Rechte, wie sie im Artikel IV NPT verbrieft sind, verzichte.
Aus all dem folgt somit, dass auch aus diesem Grund der Joint Plan of Action sowie alle anderen noch folgenden Vereinbarungen mit Iran, welche dessen Rechte nach NPT beschneiden sollen, rechtsunwirksam sind, was darin begründete Verpflichtungen Irans angeht.
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