Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
Du irrst Rheinländer, so gefährlich ist der Art. 146 GG nicht, denn viele Leute vergessen, das eine neue Verfassung mit der komplette Änderung des Grundgesetzes gleichzusetzen ist. (Die Artikel 1 bis 20 können wir in diesem Zusammenhang getrost erstmal aussen vor lassen.)
Aus diesem Umstand ergibt sich, das Art. 79 GG in Anwendung kommt. Das heißt zur Einleitung verfassungsgebender Maßnahmen, die nun mal für eine neue Verfassung notwendig sind, ist die in Art. 79 vorgegebene Mehrheit in beiden Häusern notwendig. Das einzige was nicht geregelt ist, betrifft das Referendum über die dann erarbeitet Verfassung, nämlich ab wann das Ergebnis des Referendums als Zustimmung des Volkes zu werten ist, ob nun eine einfache Mehrheit, eine absolute Mehrheit oder eine qualifizierte Mehrheit der Stimmberechtigten. Es gibt dazu unterschiedliche Auffassungen, wobei die Relevanz eines solchen Referendums und der Umstand, das zur Einleitung verfassungsgebender Maßnahmen qualifizierte Mehrheiten notwendig sind, dafür spricht, das man hier auch eine qualifizierte Mehrheit verlangen sollte.
Das gibt der Text des GG nur wirklich her, wenn Du etwas Rechtsphilosophie reinbringst, dass sich der Souveraen eben durch das GG (namendlich die Grenzen der Verfassungsaenderung im Art 79) sich selber als Verfassungsgeber beschraenkt und diese Beschraenkung nicht einfach durch einen "Trick" nach 146 umgehen kann. Das ist herrschende Lehre, aber es gibt hierzu auch Minderheitenmeinungen.

Der Verfassungsgrundsatz, der nicht durch internationale Vertraege garantiert ist, aber durch den Art. 79 waere die Aufteilung Deutschland in Laender. Insofern waere auch ohne diese Beschraenkung ein zukuenftiger Verfassungsgeber an die Grundsaetze der Menschenrechte und Demokratie gebunden.