Zitat von
Natascha
Man investiere rd. € 730,-- in den gr. Kommentar zum GG aus dem Vahlen-Verlag und wird fündig:
Art. 56 GG Rn 1 „I. Allgemeines 1. Wesen des politischen Eides“ „Der Bundespräsident hat bei seinem Amtsantritt einen Eid zu leisten, dessen Text das Grundgesetz inhaltlich genau festlegt. (...) Der politische Eid wird nicht nur von dem Bundespräsidenten, sondern auch vom Bundeskanzler und den Bundesministern geleistet.“
Rn 3 „Der politische Eid ist promissorischer Natur. Der Bundespräsident verspricht damit, seine Amtsführung zukünftig seinem Eid gemäß auszurichten. Der Eid des Bundespräsidenten ist aber nicht, wie etwa der vor Gericht von einem Zeugen oder Sachverständigen zu leistende Eid assertorischer Natur. (...) Deshalb ist die Verletzung des promissorischen Eides auch nicht strafbewehrt.“
Rn 4 „Aus dem Amtseid lassen sich unmittelbar keinerlei Rechtsfolgen ableiten, er hat keine konstitutive Wirkung. So ist der Beginn der Amtszeit des Bundespräsidenten unabhängig von der Eidesleistung. (...)“