"Fernsehredakteure haben eine einmalige Begabung: Sie können Spreu von Weizen trennen. Und die Spreu senden sie dann."
"Wer zensiert, hat Angst vor der Wahrheit."
Bei ARD und ZDF verblöden Sie in der ersten Reihe.
Dann mal Dir ne steigende.
Nun jetzt haben Bürokraten übernommen...Ist eine Schule ein Gebäude??? - ein Schutzraum ??1) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ab dem Jahr 2012 jährlich zum 1. Januar um 9,0 Prozent gegenüber den jeweils am 1. Januar des Vorjahres geltenden Vergütungssätzen.
(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen
1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,
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4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder
5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte.
(4) Der Prozentsatz nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen
1. 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
2. 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder
3. 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.
(5) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich ab dem Jahr 2012 gegenüber den je* weils am 1. Januar geltenden Vergütungssätzen zusätzlich für Strom aus Anlagen, die nach dem 30. Juni des jeweiligen Jahres und vor dem 1. Januar des Folgejahres in Betrieb genommen wer* den, wenn die installierte Leistung der nach dem 30. September des Vorjahres und vor dem 1. Mai des jeweiligen Jahres nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen mit dem Wert 12 multip* liziert und durch den Wert 7 geteilt
1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent,
2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent,
3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent,
4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent oder
5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent.
§ 29 Windenergie
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 4,87 Cent pro Kilowattstunde (Grund* vergütung).
§ 32 Solare Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung 21,11 Cent pro Kilowattstunde abzüglich der Verringerung nach § 20a, wenn die Anlage
1. an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetz* buches durchgeführt worden ist, oder
3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches er* richtet worden ist und
a)
b)
c)
der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah* lungsenergie zu errichten,
der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne der §§ 8 und 9 der Baunut* zungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, oder
der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf* gestellt worden ist und sich die Anlage auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und sie in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung 22,07 Cent pro Kilowattstunde abzüglich der Verringerung nach § 20a, wenn die Anlage im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches errichtet worden ist, der nach dem 1. September 2003 zumin*
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dest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah* lungsenergie aufgestellt worden ist und sich die Anlage
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, oder
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militä* rischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstel* lung oder Änderung des Bebauungsplans nicht
a) als Naturschutzgebiet im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
b) als Nationalpark im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes
rechtsverbindlich festgesetzt worden sind.
(3) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls am selben Standort ersetzen, gelten abweichend von § 3 Nummer 5 als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Der Vergütungsanspruch für die nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt endgültig.
§ 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich
in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt 28,74 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt 27,33 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 25,86 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt 21,56 Cent pro Kilowattstunde,
jeweils abzüglich der Verringerung nach § 20a. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Ki* lowatt besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen, dies nach* weisen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1
1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und
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2. um 12,00 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.
Verringert sich die Vergütung nach Satz 2 auf einen Wert kleiner Null, entfällt der Vergütungsan* spruch nach Satz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 2a nur für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden.
(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Stimmt, dass sagen Grüne dann, wenn ihre Lüge von der Boomwirtschaft dem Wachstumsmarkt und den 100000 neuen Jobs auffliegt.
Dann sagen sie:
"Nun, es geht ja auch gar nivht um die deutsche Wirtschaft, sondern um ein globales Umdenken - als kümmerte uns die deutsche Wirtschaft!"
- also in manchen Foren - in anderen hüten sie sich.
Das mag ich so an Grünen.
Echt, ich bewundere sie.
Wie sie deutsche Deppen in den Arsch ficken.
Ich kann mir direkt vorstellen, wie Kissinger in Peking sitzt, und sie sich über die deutschen Deppen den Arsch ablachen.
Schröder schickt über Gazprom-Smartphone ein *Lol* dazu.
Würds deutsche Männer geben, würde sich keine Grüne XXX mit ihrem Arsch auf die Straße trauen.
»Es schmücken deine Worte dich, so schön wie deine Wunden – nach Ehre schmecken beide.«W.Shakespear »Mac Beth«
Ich bin das, was die 68er immer abtreiben wollten
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