Problematische Rechtsfragen“ von Dr. Herbert Schaller
Im Rahmen unserer Reihe über die parteipolitische Strafjustiz, bringen wir die nachfolgende Abhandlung von Dr. Herbert Schaller. Dieser Aufsatz ist der Juni-Ausgabe der „Huttenbriefe“ entnommen. ….
Problematische Rechtsfragen im Zusammenhang
mit dem Straftatbestand des § 130 Abs. 3
des deutschen Strafgesetzbuches
In der letzten Zeit sind von offensichtlich NS-unverdächtiger Seite Stimmen laut geworden, die sich gegen eine Bestrafung des Holocaustleugnens wenden. Darunter finden sich Richter in Pension des Bundesverfassungsgerichts. Meist geschieht dies aus Erwägungen der Meinungsäußerungsfreiheit.
Der bekannte Holocaust-Spezialist, der verstorbene Univ.-Prof. Raoul Hilberg, hat dem „Standard“, einer Zeitung in Wien, am 10. Juni 2006 ein Interview gegeben, in welchem er sich nicht nur gegen eine Bestrafung der Holocaustleugner ausspricht, sondern – darüber weit hinausgehend – einerseits berichtete, daß das Problem des Holocaust erst zu 20% erforscht ist, und andererseits der Forderung der Revisionisten auf Durchführung von Sachbeweisen zum Holocaust beitrat.
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Die Prozesse gegen Holocaustleugner laufen wie Schau- oder Geisterprozesse ab: die Staatsanwaltschaft bringt zu den Gaskammern nichts vor und beantragt auch keine Beweise. Der Beschuldigte und sein Verteidiger dürfen dazu nichts vortragen und keine Beweisanträge stellen, widrigenfalls sie wegen solchen Verhaltens im Gericht zusätzlich bestraft werden. Auch im Urteil fehlen Feststellungen zu den Gaskammern.
Dennoch wird der Angeklagte darin als Lügner diskriminiert, obwohl weder der angeblich richtige Sachverhalt konkret beschrieben, noch ein Leugnungsvorsatz nachgewiesen ist.
Die rechtsstaatliche Unmöglichkeit, einen Verteidiger wegen sachlichen Vorbringens und wegen Stellung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung zu bestrafen, soll hier nicht näher erörtert werden.
Ein Urteil, mit welchem ein Verteidiger wegen einer solchen „Tat“ in erster Instanz nach § 130 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen wurde, hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Über die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist aber, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.
Dr. Herbert Schaller
Sehr sachliche und korrekte Darstellung der Kritik am "Gesinnungsparagraphen".